Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „LERNPOINT“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Friedberg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Lernpoint e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

1. Die Zwecke des Vereins sind:
• Förderung der Erziehung und Bildung (siehe 2. a-e)
• Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen deutschen und ausländischen Mitbürgern (siehe 2.f)

2. Die oben genannten Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Unterstützung von Schülern und Studenten im schulischen Bereich, insbesondere durch regelmäßige Nachhilfekurse sowie Vermittlung und Vergabe von Stipendien.

b) Um Student(innen) und Schüler(innen) ein weiterführendes Studium oder Promotion zu ermöglichen, vergibt der Verein unter bestimmten Voraussetzungen Stipendien.

c) Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen, Seminaren oder Studienreisen. Inhalte solcher Veranstaltungen können das Bildungssystem der BRD, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Eltern-Schule-Schüler-Beziehungen, Lese- und Lernmotivation von Kindern und weitere Themen zu Bildung und Erziehung sein.

d) Weiterhin können zum Förderungszweck Einrichtungen sowie schulische Erziehungs- Lehr- und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben werden. Dazu gehört auch der eventuelle Bau, Erwerb und Betrieb von Kindergärten, Schulen und sonstigen (bildungsfördernden) Einrichtungen.

e) Zur Förderung gehören ebenfalls die personelle, technische sowie finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Trägern kultureller und schulischer Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

f) Der Verein setzt sich für die gegenseitige Toleranz und den interkulturellen Dialog ein, damit sich alle Gesellschaften besser verstehen, gegenseitige Vorurteile abbauen und ihr tägliches Leben miteinander in Freundschaft und ohne Isolation gestalten können. Insbesondere leistet der Verein, dies durch Sprachkurse für ausländische Mitbürger (Förderung der Integration), Teilnahme an und Durchführung von kulturellen themenbezogenen Veranstaltungen z.B. auch zu Feier- und Festtagen der BRD.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsaktivitäten sind nicht auf die Mitglieder des „Lernpoint“ beschränkt.

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der die ziele und Zwecke des Vereins anerkennt. Das ordentliche Mitglied nimmt mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung teil.

3. Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden, der mit den Zielen und Zwecken des Vereins sympathisiert. Das Fördermitglied wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und kann daran teilnehmen, er besitzt aber kein rechtswirksames Stimmrecht.

4. Ehrenmitgliedschaft:
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können einzelne Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zählung von Beiträgen befreit; in der Mitgliederversammlung nehmen sie mit Sitz und Stimme teil.

5. Aufnahmeverfahren:
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sowie der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der beim Vorstand des Vereins einzureichen ist. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds oder Fördermitglieds erfolgt durch Genehmigung des Vorstands. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

6. Ablehnung zur Mitgliedschaft:
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zur Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie muß nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Monats- bzw. Jahresbeiträge erhoben. Über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereins.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Über den Todesmonat hinaus gezahlte Beiträge und Spenden werden in der Regel nicht an die Erben zurückerstattet. In einem solchen Fall kann im Vorstand eine anderslaufende Entscheidung mit einer eindeutigen Mehrheit beschlossen werden.

3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann postalisch oder persönlich zur Niederschrift im Verein erklärt werden. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstands beendet werden, wenn Zahlung des Beitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen.

5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein, ausgeschlossen werden. Von der Beschlußfassung kann dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Zeit Gelegenheit gegeben werden, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

6. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschliesungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben alle materiellen und immaterielle Vermögensgegenstände des Vereins zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand (§8)
(2) die Mitgliederversammlung (§10)
(3) die Arbeitsausschüsse (§12)

§8 Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im inne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär. Sie vertreten den Verein jeweils allein (Eintelvertetungsbefugnis)

2. Der Vorstand wird um den Kassierer und um weitere Vorstandsmitglieder, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird, erweitert. Dieser erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird spätestens alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied, ein Mitglied des Vereins oder eine externe natürliche oder juristische Person zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten vom Vorstand bevollmächtigt werden.

5. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bisglieder zur Neuwahl im Amt.

6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds im Verein endet auch dessen Amt.

§9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Des weiteren hat der Vorstand folgende Aufgaben:

• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung einer Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Erstellung eines Berichts über das vergangene Geschäftsjahr,
• Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Honorarverträgen,
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vereinsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Dem Vorstand obliegt der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen.

3. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Sekretär, durch ein formloses Schreiben oder per Email einberufen. Einberufungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Tagesordnung setzt der Vorstand.